Nachdem auch keine weiteren konkreten Anzeichen dafür vorliegen, dass sich der Gesuchsgegner der Ausschaffung entziehen würde, ist der Haftgrund von Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG nicht erfüllt. 316 Rekursgericht im Ausländerrecht 2007 84 Ausschaffungshaft; Mitwirkungspflicht; Verhältnismässigkeit der Haft Obwohl der Haftgrund von Art. 13b Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 13a lit. e ANAG erfüllt ist, ist die Anordnung der Ausschaffungshaft i.c. unverhältnismässig, weil keine weiteren Haftgründe vorliegen und das Migrationsamt trotz Kenntnis der strafrechtlichen Verurteilung passiv geblieben ist (Erw. II./6.).