den müssen. Es darf dem Gesuchsgegner nicht zum Nachteil gereichen, dass die Papierbeschaffung in der Schweiz nicht bzw. nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist. Dies gilt umso mehr, weil der Gesuchsgegner von Seiten des Migrationsamtes nicht darüber orientiert worden war, wie er betreffend die Beschaffung eines Ersatzreisepapiers vorzugehen habe. Unter den gesamten Umständen ist der Gesuchsgegner somit seiner Mitwirkungspflicht in Bezug auf die Beschaffung gültiger Reisepapiere in genügender Weise nachgekommen. Nachdem auch keine weiteren konkreten Anzeichen dafür vorliegen, dass sich der Gesuchsgegner der Ausschaffung entziehen würde, ist der Haftgrund von Art.