Behördlichen Aufforderungen in Zusammenhang mit der Beschaffung von Reisedokumenten leistete er stets Folge und wirkte bei der Befragung von diversen Dolmetschern und Vertretern der guineischen Botschaft betreffend seine Staatsangehörigkeit mit. Sodann stellte sich anlässlich der Verhandlung vor Rekursgericht heraus, dass ein Ersatzreisedokument nur bei der guineischen Botschaft in Paris bzw. unter bestimmten Voraussetzungen bei der UNO (United Nations Organization) in Genf beschafft werden könnte. Dies war dem Gesuchsgegner unter den gegebenen Umständen jedoch nicht möglich. Dieses faktische Hindernis in Zusammenhang mit der Beschaffung von Reisepapieren hätte mitberücksichtigt wer-