II. 3.2. In casu geht das Migrationsamt davon aus, der Gesuchsgegner habe seine Mitwirkungspflicht nach Art. 8 Abs. 4 des AsylG verletzt, indem er während rund 6 Jahren keine Reisepapiere beschafft habe. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Der Gesuchsgegner legte seine Identität bereits anlässlich des Asylverfahrens offen. Behördlichen Aufforderungen in Zusammenhang mit der Beschaffung von Reisedokumenten leistete er stets Folge und wirkte bei der Befragung von diversen Dolmetschern und Vertretern der guineischen Botschaft betreffend seine Staatsangehörigkeit mit.