a ANAG allenfalls dann zu beurteilen, wenn die durch das Migrationsamt vorzunehmenden Abklärungen bezüglich Reisefähigkeit ergeben sollten, dass der Gesuchsgegner effektiv für längere Zeit reiseunfähig ist. 3.2. […] Der Gesuchsgegner hält diesen Argumenten entgegen, er habe sich immer an die Anordnungen der Behörden gehalten und es seien aus den Akten keine angesetzten Termine ersichtlich, welche er nicht wahrgenommen habe. Unter diesen Umständen könne keine Rede davon sein, dass er sich der Ausschaffung entziehen wolle. Er sei seinen Mitwirkungspflichten jederzeit nachgekommen. Dem kann so nicht gefolgt werden;