{"Signatur": "AG_OG_006", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2007-01-19", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_006_1-HA-2007-7_2007-01-19.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3459", "Checksum": "22ab87db5524ba7c3598bba577d6bab9"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["1-HA.2007.7"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 19.01.2007 1-HA.2007.7"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. 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Juni 2007 in Sachen Migrationsamt des Kantons Aargau gegen A.B. betreffend Haftüberprüfung (1-HA.2007.46).\n\nAus den Erwägungen\n\nII. 2.3. […] Demzufolge ist erstellt, dass ein Wegweisungsentscheid vorliegt.\nDaran ändert auch nichts, dass der Gesuchsgegner vorbringt, es\nstehe nicht fest, ob er aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme zur\nZeit reisefähig sei. Anders wäre der Fall im Hinblick auf Art. 13c\nAbs. 5 lit. a ANAG allenfalls dann zu beurteilen, wenn die durch das\nMigrationsamt vorzunehmenden Abklärungen bezüglich Reisefähigkeit ergeben sollten, dass der Gesuchsgegner effektiv für längere Zeit\nreiseunfähig ist.\n3.2. […] Der Gesuchsgegner hält diesen Argumenten entgegen,\ner habe sich immer an die Anordnungen der Behörden gehalten und\nes seien aus den Akten keine angesetzten Termine ersichtlich, welche\ner nicht wahrgenommen habe. Unter diesen Umständen könne keine\nRede davon sein, dass er sich der Ausschaffung entziehen wolle. Er\nsei seinen Mitwirkungspflichten jederzeit nachgekommen.\nDem kann so nicht gefolgt werden; wohl hielt sich der Gesuchsgegner den Behörden zur Verfügung, jedoch zu einem Zeitpunkt, als\nnoch kein Ersatzreisedokument vorlag und er nicht befürchten\nmusste, ausgeschafft zu werden. Deshalb kann nicht darauf abgestellt\nwerden, der Gesuchsgegner werde sich nach Entlassung aus der Haft\nmit dem Wissen, nach Guinea ausreisen zu müssen, kooperativ verhalten und weiterhin behördlichen Anordnungen Folge leisten.\n[…]\n\n83 Ausschaffungshaft; Verletzung der Mitwirkungspflicht\nEinem Betroffenen kann nicht vorgeworfen werden, er habe seine Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 Abs. 4 AsylG verletzt, wenn der Beschaffung von Reisepapieren ein faktisches Hindernis im Weg steht\n(Erw. II./3.2.).\n2007 Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 315\n\nEntscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom\n19. Januar 2007 in Sachen Migrationsamt des Kantons Aargau gegen M.C.\nbetreffend Haftüberprüfung (1-HA.2007.7).\n\nAus den Erwägungen\n\nII. 3.2. In casu geht das Migrationsamt davon aus, der Gesuchsgegner habe seine Mitwirkungspflicht nach Art. 8 Abs. 4 des AsylG\nverletzt, indem er während rund 6 Jahren keine Reisepapiere beschafft habe. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Der Gesuchsgegner legte seine Identität bereits anlässlich des Asylverfahrens offen. Behördlichen Aufforderungen in Zusammenhang mit der\nBeschaffung von Reisedokumenten leistete er stets Folge und wirkte\nbei der Befragung von diversen Dolmetschern und Vertretern der\nguineischen Botschaft betreffend seine Staatsangehörigkeit mit. Sodann stellte sich anlässlich der Verhandlung vor Rekursgericht heraus, dass ein Ersatzreisedokument nur bei der guineischen Botschaft\nin Paris bzw. unter bestimmten Voraussetzungen bei der UNO\n(United Nations Organization) in Genf beschafft werden könnte.\nDies war dem Gesuchsgegner unter den gegebenen Umständen jedoch nicht möglich. Dieses faktische Hindernis in Zusammenhang\nmit der Beschaffung von Reisepapieren hätte mitberücksichtigt werden müssen. Es darf dem Gesuchsgegner nicht zum Nachteil gereichen, dass die Papierbeschaffung in der Schweiz nicht bzw. nur unter\nbestimmten Voraussetzungen möglich ist. Dies gilt umso mehr, weil\nder Gesuchsgegner von Seiten des Migrationsamtes nicht darüber\norientiert worden war, wie er betreffend die Beschaffung eines Ersatzreisepapiers vorzugehen habe. Unter den gesamten Umständen\nist der Gesuchsgegner somit seiner Mitwirkungspflicht in Bezug auf\ndie Beschaffung gültiger Reisepapiere in genügender Weise nachgekommen. Nachdem auch keine weiteren konkreten Anzeichen dafür\nvorliegen, dass sich der Gesuchsgegner der Ausschaffung entziehen\nwürde, ist der Haftgrund von Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG nicht erfüllt.\n316 Rekursgericht im Ausländerrecht 2007\n\n84 Ausschaffungshaft; Mitwirkungspflicht; Verhältnismässigkeit der Haft\nObwohl der Haftgrund von Art. 13b Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 13a lit. e\nANAG erfüllt ist, ist die Anordnung der Ausschaffungshaft i.c. unverhältnismässig, weil keine weiteren Haftgründe vorliegen und das Migrationsamt trotz Kenntnis der strafrechtlichen Verurteilung passiv geblieben ist\n(Erw. II./6.).\n\nEntscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom\n7. April 2007 in Sachen Migrationsamt des Kantons Aargau gegen J.B. betreffend Haftüberprüfung (1-HA.2007.27).\n\nAus den Erwägungen\n\n"}