{"Signatur": "AG_OG_006", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2007-07-20", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_006_1-HA-2007-66_2007-07-20.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3464", "Checksum": "9dc48a3c2d45fb554748f6b353231bb0"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["1-HA.2007.66"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 20.07.2007 1-HA.2007.66"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausschaffungshaft; Beschleunigungsgebot\nOffenbart ein Inhaftierter eine neue Identität, muss das Migrationsamt diesbezüglich Parallelabklärungen tätigen (Erw. II./5.)."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:15:25", "Checksum": "980444634f12e2f6b3392b10c4d09e45", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 20.07.2007 1-HA.2007.66\nRegeste:\nAusschaffungshaft; Beschleunigungsgebot\nOffenbart ein Inhaftierter eine neue Identität, muss das Migrationsamt diesbezüglich Parallelabklärungen tätigen (Erw. II./5.).\n\n2007 Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 321\n\n88 Ausschaffungshaft; Beschleunigungsgebot\nOffenbart ein Inhaftierter eine neue Identität, muss das Migrationsamt\ndiesbezüglich Parallelabklärungen tätigen (Erw. II./5.).\n\nEntscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom\n20. Juli 2007 in Sachen Migrationsamt des Kantons Aargau gegen M.C. betreffend Haftverlängerung (1-HA.2007.66).\n\nAus den Erwägungen\n\nII. 5. Momentan liegen keine Anzeichen dafür vor, dass das Migrationsamt dem Beschleunigungsgebot (Art. 13b Abs. 3 ANAG)\nnicht ausreichend Beachtung geschenkt hätte. Jedoch ist darauf hinzuweisen, dass Parallelabklärungen betreffend die behauptete sudanesische Staatsangehörigkeit des Gesuchsgegners bereits heute angezeigt sind. Sollte sich die nigerianische Staatsangehörigkeit nicht bestätigen, würde einer weiteren Inhaftierung mit dem primären Ziel,\nfestzustellen, ob der Gesuchsgegner nicht doch sudanesischer Staatsangehöriger sei, wohl das Beschleunigungsgebot entgegen stehen.\nEntgegen der Auffassung des Gesuchstellers zielt eine derartige\nParallelabklärung keineswegs darauf ab, einen Negativbeweis zu erbringen. Es geht vielmehr darum, die Ausschaffung des Gesuchsgegners beförderlich an die Hand zu nehmen. Behauptet ein Betroffener\n- wie hier - seit seiner Einreise in die Schweiz konstant, er stamme\naus einem bestimmten Land, sind diesbezügliche Herkunftsabklärungen auch dann vorzunehmen, wenn aufgrund von Befragungen\ndavon auszugehen ist, der Betroffene stamme kaum aus dem behaupteten Land. Nur so könnte sich das Migrationsamt dem Vorwurf\nentziehen, man habe nicht alles Zumutbare unternommen, um den\nGesuchsgegner beförderlich auszuschaffen.\n\n89 Ausschaffungshaft; Haftgrund\nEine beantragte Ausschaffungshaft ist zu bestätigen, wenn ein vollstreckbarer Entscheid vorliegt, der Betroffene die Schweiz nicht in der ange-\n"}