Ausgrenzung festgenommen. Fraglich ist, ob sich gestützt auf die im Jahre 2004 begangenen Verletzung der Ausgrenzungsverfügung eine Inhaftierung heute noch rechtfertigen lässt. Aufgrund der Tatsache, dass dieses Vergehen bereits 3 Jahre zurückliegt und das Migrationsamt des Kantons Aargau bislang den Verstoss gegen die Ausgrenzungsverfügung nicht zum Anlass nahm, gegen den Gesuchsgegner eine Ausschaffungshaft anzuordnen, sondern erst im Juni 2007 im Rahmen eines informativen Schreibens betreffend die Teilrevision des Asylgesetzes wieder tätig wurde resp.