{"Signatur": "AG_OG_006", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2007-07-11", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_006_1-HA-2007-59_2007-07-11.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3461", "Checksum": "c8e3e4217d3de13f32b863aaac257f9b"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["1-HA.2007.59"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 11.07.2007 1-HA.2007.59"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausschaffungshaft; Verhältnismässigkeit der Haftanordnung\nObwohl der Haftgrund von Art. 13b Abs. 1 lit. b i.V.m. 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Überdies wurde dem Gesuchsgegner durch das nigerianische\nKonsulat auf Juni 2007 ein weiterer Vorsprachetermin eingeräumt\nund es ist nicht ersichtlich, weshalb er diesen Termin nicht wahrnehmen sollte.\nUnter diesen Umständen steht fest, dass die Inhaftierung zum\nheutigen Zeitpunkt als unverhältnismässig zu qualifizieren ist. Dies\nbedeutet jedoch nicht, dass sich der Gesuchsgegner nun passiv verhalten könnte. Es steht dem Migrationsamt jederzeit frei, die Mitwirkungsbereitschaft des Gesuchsgegners bei der Papierbeschaffung neu\nzu beurteilen. Der Gesuchsgegner wird gut daran tun, sich aktiv um\ndie Beschaffung von Reisepapieren zu bemühen und zumindest allen\ndiesbezüglichen behördlichen Anordnungen nachzukommen.\n\n85 Ausschaffungshaft; Verhältnismässigkeit der Haftanordnung\nObwohl der Haftgrund von Art. 13b Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 13a lit. b\nANAG erfüllt ist, ist i.c. die Anordnung der Ausschaffungshaft unverhältnismässig, weil der Verstoss gegen die Ausgrenzungsverfügung zu lange\nzurückliegt (Erw. II./3.2.).\n\nEntscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom\n11. Juli 2007 in Sachen Migrationsamt des Kantons Aargau gegen K.M. betreffend Haftüberprüfung (1-HA.2007.59).\n\nAus den Erwägungen\n\nII. 3.2. Im Weiteren stützt das Migrationsamt seine Haftanordnung auf Art. 13b Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 13a lit. b ANAG, wonach ein Ausländer in Ausschaffungshaft genommen werden kann,\nwenn er ein ihm nach Art. 13e ANAG zugewiesenes Gebiet verlässt\noder ein ihm verbotenes Gebiet betritt.\nMit Verfügung vom 1. April 2004 wurde der Gesuchsgegner aus\ndem Gebiet des Kantons Basel-Stadt ausgegrenzt. Trotzdem wurde er\nam 13. Juli 2004 in Basel angehalten und wegen Missachtens der\n2007 Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 319\n\nAusgrenzung festgenommen. Fraglich ist, ob sich gestützt auf die im\nJahre 2004 begangenen Verletzung der Ausgrenzungsverfügung eine\nInhaftierung heute noch rechtfertigen lässt. Aufgrund der Tatsache,\ndass dieses Vergehen bereits 3 Jahre zurückliegt und das Migrationsamt des Kantons Aargau bislang den Verstoss gegen die Ausgrenzungsverfügung nicht zum Anlass nahm, gegen den Gesuchsgegner\neine Ausschaffungshaft anzuordnen, sondern erst im Juni 2007 im\nRahmen eines informativen Schreibens betreffend die Teilrevision\ndes Asylgesetzes wieder tätig wurde resp. die Anordnung einer Ausschaffungshaft in Erwägung zog, erscheint es als unverhältnismässig,\nden Gesuchsgegner gestützt auf die Jahre zurückliegende, einmalige\nVerletzung der Gebietsbeschränkung zu inhaftieren.\n\n86 Ausschaffungshaft; Haftbedingungen\nDas Migrationsamt hat dafür besorgt zu sein, dass Inhaftierte in vernünftigem Rahmen Telefonate ins Ausland führen können und als Nichtraucher die Zelle nicht mit Rauchern teilen müssen (Erw. II./4.).\n\nEntscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom\n22. Juni 2007 in Sachen Migrationsamt des Kantons Aargau gegen S.O. betreffend Haftüberprüfung (1-HA.2007.53).\n\nAus den Erwägungen\n\nII. 4. Bezüglich der Haftbedingungen bringt der Gesuchsgegner\nanlässlich der heutigen Verhandlung vor, er könne im Ausschaffungsgefängnis nicht mit seiner Familie telefonieren, da diese im\nAusland lebe. Nachfragen bei der Gesuchstellerin ergaben, dass nur\nTelefonate innerhalb der Schweiz geführt werden könnten. Dafür\nsind nach Auffassung des Gerichts keine Gründe ersichtlich, weshalb\ndie Gesuchstellerin angewiesen wird, Telefonate ins Ausland im vernünftigen Rahmen sicherzustellen.\n[…]\nSchliesslich erklärte der Gesuchsgegner, er sei Nichtraucher\nund müsse die Zelle mit Rauchern teilen, weshalb er in eine Einzel-\n"}