318 Rekursgericht im Ausländerrecht 2007 vorgeworfen werden kann, er sei Vorladungen oder Anhörungen fern geblieben und er sich zudem bereit erklärt hatte, die Schweiz zu ver- lassen. Überdies wurde dem Gesuchsgegner durch das nigerianische Konsulat auf Juni 2007 ein weiterer Vorsprachetermin eingeräumt und es ist nicht ersichtlich, weshalb er diesen Termin nicht wahr- nehmen sollte. Unter diesen Umständen steht fest, dass die Inhaftierung zum heutigen Zeitpunkt als unverhältnismässig zu qualifizieren ist. Dies bedeutet jedoch nicht, dass sich der Gesuchsgegner nun passiv ver- halten könnte. Es steht dem Migrationsamt jederzeit frei, die Mitwir- kungsbereitschaft des Gesuchsgegners bei der Papierbeschaffung neu zu beurteilen. Der Gesuchsgegner wird gut daran tun, sich aktiv um die Beschaffung von Reisepapieren zu bemühen und zumindest allen diesbezüglichen behördlichen Anordnungen nachzukommen. 85 Ausschaffungshaft; Verhältnismässigkeit der Haftanordnung Obwohl der Haftgrund von Art. 13b Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 13a lit. b ANAG erfüllt ist, ist i.c. die Anordnung der Ausschaffungshaft unverhält- nismässig, weil der Verstoss gegen die Ausgrenzungsverfügung zu lange zurückliegt (Erw. II./3.2.). Entscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 11. Juli 2007 in Sachen Migrationsamt des Kantons Aargau gegen K.M. be- treffend Haftüberprüfung (1-HA.2007.59). Aus den Erwägungen II. 3.2. Im Weiteren stützt das Migrationsamt seine Haftan- ordnung auf Art. 13b Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 13a lit. b ANAG, wo- nach ein Ausländer in Ausschaffungshaft genommen werden kann, wenn er ein ihm nach Art. 13e ANAG zugewiesenes Gebiet verlässt oder ein ihm verbotenes Gebiet betritt. Mit Verfügung vom 1. April 2004 wurde der Gesuchsgegner aus dem Gebiet des Kantons Basel-Stadt ausgegrenzt. Trotzdem wurde er am 13. Juli 2004 in Basel angehalten und wegen Missachtens der 2007 Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 319 Ausgrenzung festgenommen. Fraglich ist, ob sich gestützt auf die im Jahre 2004 begangenen Verletzung der Ausgrenzungsverfügung eine Inhaftierung heute noch rechtfertigen lässt. Aufgrund der Tatsache, dass dieses Vergehen bereits 3 Jahre zurückliegt und das Migrations- amt des Kantons Aargau bislang den Verstoss gegen die Ausgren- zungsverfügung nicht zum Anlass nahm, gegen den Gesuchsgegner eine Ausschaffungshaft anzuordnen, sondern erst im Juni 2007 im Rahmen eines informativen Schreibens betreffend die Teilrevision des Asylgesetzes wieder tätig wurde resp. die Anordnung einer Aus- schaffungshaft in Erwägung zog, erscheint es als unverhältnismässig, den Gesuchsgegner gestützt auf die Jahre zurückliegende, einmalige Verletzung der Gebietsbeschränkung zu inhaftieren. 86 Ausschaffungshaft; Haftbedingungen Das Migrationsamt hat dafür besorgt zu sein, dass Inhaftierte in vernünf- tigem Rahmen Telefonate ins Ausland führen können und als Nichtrau- cher die Zelle nicht mit Rauchern teilen müssen (Erw. II./4.). Entscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 22. Juni 2007 in Sachen Migrationsamt des Kantons Aargau gegen S.O. be- treffend Haftüberprüfung (1-HA.2007.53). Aus den Erwägungen II. 4. Bezüglich der Haftbedingungen bringt der Gesuchsgegner anlässlich der heutigen Verhandlung vor, er könne im Ausschaf- fungsgefängnis nicht mit seiner Familie telefonieren, da diese im Ausland lebe. Nachfragen bei der Gesuchstellerin ergaben, dass nur Telefonate innerhalb der Schweiz geführt werden könnten. Dafür sind nach Auffassung des Gerichts keine Gründe ersichtlich, weshalb die Gesuchstellerin angewiesen wird, Telefonate ins Ausland im ver- nünftigen Rahmen sicherzustellen. […] Schliesslich erklärte der Gesuchsgegner, er sei Nichtraucher und müsse die Zelle mit Rauchern teilen, weshalb er in eine Einzel-