II. 4. Bezüglich der Haftbedingungen bringt der Gesuchsgegner anlässlich der heutigen Verhandlung vor, er könne im Ausschaffungsgefängnis nicht mit seiner Familie telefonieren, da diese im Ausland lebe. Nachfragen bei der Gesuchstellerin ergaben, dass nur Telefonate innerhalb der Schweiz geführt werden könnten. Dafür sind nach Auffassung des Gerichts keine Gründe ersichtlich, weshalb die Gesuchstellerin angewiesen wird, Telefonate ins Ausland im vernünftigen Rahmen sicherzustellen. […]