{"Signatur": "AG_OG_006", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2007-06-22", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_006_1-HA-2007-53_2007-06-22.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3462", "Checksum": "ca2a1b1f22a887274b6b888d90321ca6"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["1-HA.2007.53"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 22.06.2007 1-HA.2007.53"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. 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Aufgrund der Tatsache,\ndass dieses Vergehen bereits 3 Jahre zurückliegt und das Migrationsamt des Kantons Aargau bislang den Verstoss gegen die Ausgrenzungsverfügung nicht zum Anlass nahm, gegen den Gesuchsgegner\neine Ausschaffungshaft anzuordnen, sondern erst im Juni 2007 im\nRahmen eines informativen Schreibens betreffend die Teilrevision\ndes Asylgesetzes wieder tätig wurde resp. die Anordnung einer Ausschaffungshaft in Erwägung zog, erscheint es als unverhältnismässig,\nden Gesuchsgegner gestützt auf die Jahre zurückliegende, einmalige\nVerletzung der Gebietsbeschränkung zu inhaftieren.\n\n86 Ausschaffungshaft; Haftbedingungen\nDas Migrationsamt hat dafür besorgt zu sein, dass Inhaftierte in vernünftigem Rahmen Telefonate ins Ausland führen können und als Nichtraucher die Zelle nicht mit Rauchern teilen müssen (Erw. II./4.).\n\nEntscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom\n22. Juni 2007 in Sachen Migrationsamt des Kantons Aargau gegen S.O. betreffend Haftüberprüfung (1-HA.2007.53).\n\nAus den Erwägungen\n\nII. 4. Bezüglich der Haftbedingungen bringt der Gesuchsgegner\nanlässlich der heutigen Verhandlung vor, er könne im Ausschaffungsgefängnis nicht mit seiner Familie telefonieren, da diese im\nAusland lebe. Nachfragen bei der Gesuchstellerin ergaben, dass nur\nTelefonate innerhalb der Schweiz geführt werden könnten. Dafür\nsind nach Auffassung des Gerichts keine Gründe ersichtlich, weshalb\ndie Gesuchstellerin angewiesen wird, Telefonate ins Ausland im vernünftigen Rahmen sicherzustellen.\n[…]\nSchliesslich erklärte der Gesuchsgegner, er sei Nichtraucher\nund müsse die Zelle mit Rauchern teilen, weshalb er in eine Einzel-\n320 Rekursgericht im Ausländerrecht 2007\n\nzelle verlegt werden wolle. Nach Auffassung des Bezirksarztes sei\njedoch eine Verlegung in die Einzelzelle nur angebracht, wenn der\nGesuchsgegner seine Medikamente einnehmen würde. Inwiefern\nzwischen der Einnahme von Medikamenten und dem Bezug einer\nEinzelzelle bzw. der Zusammenlegung mit Nichtrauchern ein Zusammenhang besteht, ist nicht ersichtlich. Zweifellos ist es für einen\nNichtraucher unzumutbar, wenn er mit Rauchern die Zelle teilen\nmuss. Die Gesuchstellerin wird angewiesen, sich um eine Verlegung\ndes Gesuchsgegners in eine Einzelzelle zu kümmern.\n\n87 Ausschaffungshaft; Haftbedingungen\nDas Migrationsamt hat dafür besorgt zu sein, dass Disziplinarstrafen,\nwelche im Ausschaffungsgefängnis Bässlergut in Basel angeordnet worden sind, in den Akten vollständig dokumentiert sind (Erw. II./4.).\n\nEntscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom\n13. Dezember 2007 in Sachen Migrationsamt des Kantons Aargau gegen J.D.\nbetreffend Haftverlängerung (1-HA.2007.138).\n\nAus den Erwägungen\n\nII. 4. Bezüglich der Haftbedingungen [im Ausschaffungsgefängnis Bässlergut in Basel] macht der Gesuchsgegner geltend, er\nhabe am 5. Oktober 2007 Besuch von seiner Freundin gehabt. Danach sei ihm vorgeworfen worden, er hätte mit ihr im Besucherraum\nGeschlechtsverkehr gehabt und sei zur Bestrafung für fünf Tage in\nDisziplinararrest gekommen. Die Vorwürfe seien jedoch klar unbegründet. Aus den Akten ist ein Rapport des Vorfalls zwar ersichtlich,\neine Verfügung bezüglich Anordnung des Disziplinararrests geht indes nicht daraus hervor. Vielmehr ist nur eine \"Bemerkung Kader\"\nersichtlich und es wird lediglich in einer Randnotiz vermerkt, dass\nder Gesuchsgegner in \"Forte E 50\" verlegt worden sei. Dies ist für\ndie Aktentransparenz ungenügend, weshalb das Migrationsamt dafür\nbesorgt zu sein hat, dass Anordnungen wie die hier vorliegende künftig klar aus den Akten hervorgehen.\n"}