2007 Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 319 Ausgrenzung festgenommen. Fraglich ist, ob sich gestützt auf die im Jahre 2004 begangenen Verletzung der Ausgrenzungsverfügung eine Inhaftierung heute noch rechtfertigen lässt. Aufgrund der Tatsache, dass dieses Vergehen bereits 3 Jahre zurückliegt und das Migrations- amt des Kantons Aargau bislang den Verstoss gegen die Ausgren- zungsverfügung nicht zum Anlass nahm, gegen den Gesuchsgegner eine Ausschaffungshaft anzuordnen, sondern erst im Juni 2007 im Rahmen eines informativen Schreibens betreffend die Teilrevision des Asylgesetzes wieder tätig wurde resp. die Anordnung einer Aus- schaffungshaft in Erwägung zog, erscheint es als unverhältnismässig, den Gesuchsgegner gestützt auf die Jahre zurückliegende, einmalige Verletzung der Gebietsbeschränkung zu inhaftieren. 86 Ausschaffungshaft; Haftbedingungen Das Migrationsamt hat dafür besorgt zu sein, dass Inhaftierte in vernünf- tigem Rahmen Telefonate ins Ausland führen können und als Nichtrau- cher die Zelle nicht mit Rauchern teilen müssen (Erw. II./4.). Entscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 22. Juni 2007 in Sachen Migrationsamt des Kantons Aargau gegen S.O. be- treffend Haftüberprüfung (1-HA.2007.53). Aus den Erwägungen II. 4. Bezüglich der Haftbedingungen bringt der Gesuchsgegner anlässlich der heutigen Verhandlung vor, er könne im Ausschaf- fungsgefängnis nicht mit seiner Familie telefonieren, da diese im Ausland lebe. Nachfragen bei der Gesuchstellerin ergaben, dass nur Telefonate innerhalb der Schweiz geführt werden könnten. Dafür sind nach Auffassung des Gerichts keine Gründe ersichtlich, weshalb die Gesuchstellerin angewiesen wird, Telefonate ins Ausland im ver- nünftigen Rahmen sicherzustellen. […] Schliesslich erklärte der Gesuchsgegner, er sei Nichtraucher und müsse die Zelle mit Rauchern teilen, weshalb er in eine Einzel- 320 Rekursgericht im Ausländerrecht 2007 zelle verlegt werden wolle. Nach Auffassung des Bezirksarztes sei jedoch eine Verlegung in die Einzelzelle nur angebracht, wenn der Gesuchsgegner seine Medikamente einnehmen würde. Inwiefern zwischen der Einnahme von Medikamenten und dem Bezug einer Einzelzelle bzw. der Zusammenlegung mit Nichtrauchern ein Zusam- menhang besteht, ist nicht ersichtlich. Zweifellos ist es für einen Nichtraucher unzumutbar, wenn er mit Rauchern die Zelle teilen muss. Die Gesuchstellerin wird angewiesen, sich um eine Verlegung des Gesuchsgegners in eine Einzelzelle zu kümmern. 87 Ausschaffungshaft; Haftbedingungen Das Migrationsamt hat dafür besorgt zu sein, dass Disziplinarstrafen, welche im Ausschaffungsgefängnis Bässlergut in Basel angeordnet wor- den sind, in den Akten vollständig dokumentiert sind (Erw. II./4.). Entscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 13. Dezember 2007 in Sachen Migrationsamt des Kantons Aargau gegen J.D. betreffend Haftverlängerung (1-HA.2007.138). Aus den Erwägungen II. 4. Bezüglich der Haftbedingungen [im Ausschaffungsge- fängnis Bässlergut in Basel] macht der Gesuchsgegner geltend, er habe am 5. Oktober 2007 Besuch von seiner Freundin gehabt. Da- nach sei ihm vorgeworfen worden, er hätte mit ihr im Besucherraum Geschlechtsverkehr gehabt und sei zur Bestrafung für fünf Tage in Disziplinararrest gekommen. Die Vorwürfe seien jedoch klar unbe- gründet. Aus den Akten ist ein Rapport des Vorfalls zwar ersichtlich, eine Verfügung bezüglich Anordnung des Disziplinararrests geht in- des nicht daraus hervor. Vielmehr ist nur eine "Bemerkung Kader" ersichtlich und es wird lediglich in einer Randnotiz vermerkt, dass der Gesuchsgegner in "Forte E 50" verlegt worden sei. Dies ist für die Aktentransparenz ungenügend, weshalb das Migrationsamt dafür besorgt zu sein hat, dass Anordnungen wie die hier vorliegende künf- tig klar aus den Akten hervorgehen.