II. 2.3. […] Demzufolge ist erstellt, dass ein Wegweisungsentscheid vorliegt. Daran ändert auch nichts, dass der Gesuchsgegner vorbringt, es stehe nicht fest, ob er aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme zur Zeit reisefähig sei. Anders wäre der Fall im Hinblick auf Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG allenfalls dann zu beurteilen, wenn die durch das Migrationsamt vorzunehmenden Abklärungen bezüglich Reisefähigkeit ergeben sollten, dass der Gesuchsgegner effektiv für längere Zeit reiseunfähig ist.