{"Signatur": "AG_OG_006", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2007-06-04", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_006_1-HA-2007-46_2007-06-04.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3458", "Checksum": "22bdb1e7653877bbd961f2b4f61641f4"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["1-HA.2007.46"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 04.06.2007 1-HA.2007.46"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. 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II./2.3.).\nMuss ein Betroffener mangels Ersatzreisedokument nicht damit rechnen, dass er ausgeschafft wird, kann er sich nicht darauf berufen, er habe sich den Behörden immer zur Verfügung gehalten (Erw. II./3.2.).\n\n2007 Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 313\n\nI. Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht\n\n80 Ausschaffungshaft; Eröffnung des Wegweisungsentscheides\nEin Wegweisungsentscheid gilt als gehörig eröffnet, wenn er in der Amtssprache des Kantons Aargau verfasst und ausgehändigt wurde. Wenn ein\nBetroffener den Inhalt eines Schreibens nicht versteht, muss er dies kundtun, damit eine Übersetzung arrangiert werden kann (Erw. II./2.3.).\n\nEntscheid der stellvertretenden Präsidentin des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 9. Februar 2007 in Sachen Migrationsamt des Kantons Aargau\ngegen O.B. betreffend Haftüberprüfung (1-HA.2007.9).\n\n81 Ausschaffungshaft; Haftdauer\nWurde aufgrund des Einverständnisses des Inhaftierten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet, ist gemäss Art. 13c\nAbs. 2bis ANAG die mündliche Verhandlung spätestens zwölf Tage ab der\nHaftanordnung nachzuholen, wenn der Betroffene nicht innert acht Tagen nach der Haftanordnung ausgeschafft werden kann. Unter diesen\nUmständen ist die Haft nur für zwölf Tage zu bestätigen (Erw. II./7.).\n\nEntscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom\n30. August 2007 in Sachen Migrationsamt des Kantons Aargau gegen I.T. betreffend Haftüberprüfung (1-HA.2007.87).\n\n82 Ausschaffungshaft; Vollzug der Wegweisung; Mitwirkungspflicht\nEin Haftbeendigungsgrund liegt erst dann vor, wenn nach entsprechender Abklärung feststeht, dass der Inhaftierte für längere Zeit nicht reisefähig ist (Erw. II./2.3.).\nMuss ein Betroffener mangels Ersatzreisedokument nicht damit rechnen,\ndass er ausgeschafft wird, kann er sich nicht darauf berufen, er habe sich\nden Behörden immer zur Verfügung gehalten (Erw. II./3.2.).\n314 Rekursgericht im Ausländerrecht 2007\n\nEntscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom\n4. Juni 2007 in Sachen Migrationsamt des Kantons Aargau gegen A.B. betreffend Haftüberprüfung (1-HA.2007.46).\n\nAus den Erwägungen\n\nII. 2.3. […] Demzufolge ist erstellt, dass ein Wegweisungsentscheid vorliegt.\nDaran ändert auch nichts, dass der Gesuchsgegner vorbringt, es\nstehe nicht fest, ob er aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme zur\nZeit reisefähig sei. Anders wäre der Fall im Hinblick auf Art. 13c\nAbs. 5 lit. a ANAG allenfalls dann zu beurteilen, wenn die durch das\nMigrationsamt vorzunehmenden Abklärungen bezüglich Reisefähigkeit ergeben sollten, dass der Gesuchsgegner effektiv für längere Zeit\nreiseunfähig ist.\n3.2. […] Der Gesuchsgegner hält diesen Argumenten entgegen,\ner habe sich immer an die Anordnungen der Behörden gehalten und\nes seien aus den Akten keine angesetzten Termine ersichtlich, welche\ner nicht wahrgenommen habe. Unter diesen Umständen könne keine\nRede davon sein, dass er sich der Ausschaffung entziehen wolle. Er\nsei seinen Mitwirkungspflichten jederzeit nachgekommen.\nDem kann so nicht gefolgt werden; wohl hielt sich der Gesuchsgegner den Behörden zur Verfügung, jedoch zu einem Zeitpunkt, als\nnoch kein Ersatzreisedokument vorlag und er nicht befürchten\nmusste, ausgeschafft zu werden. Deshalb kann nicht darauf abgestellt\nwerden, der Gesuchsgegner werde sich nach Entlassung aus der Haft\nmit dem Wissen, nach Guinea ausreisen zu müssen, kooperativ verhalten und weiterhin behördlichen Anordnungen Folge leisten.\n[…]\n\n83 Ausschaffungshaft; Verletzung der Mitwirkungspflicht\nEinem Betroffenen kann nicht vorgeworfen werden, er habe seine Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 Abs. 4 AsylG verletzt, wenn der Beschaffung von Reisepapieren ein faktisches Hindernis im Weg steht\n(Erw. II./3.2.).\n"}