II. 3.2. Im Weiteren stützt das Migrationsamt seine Haftanordnung auf Art. 13b Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 13a lit. b ANAG, wonach ein Ausländer in Ausschaffungshaft genommen werden kann, wenn er ein ihm nach Art. 13e ANAG zugewiesenes Gebiet verlässt oder ein ihm verbotenes Gebiet betritt. Mit Verfügung vom 1. April 2004 wurde der Gesuchsgegner aus dem Gebiet des Kantons Basel-Stadt ausgegrenzt. Trotzdem wurde er am 13. Juli 2004 in Basel angehalten und wegen Missachtens der