vorgeworfen werden kann, er sei Vorladungen oder Anhörungen fern geblieben und er sich zudem bereit erklärt hatte, die Schweiz zu verlassen. Überdies wurde dem Gesuchsgegner durch das nigerianische Konsulat auf Juni 2007 ein weiterer Vorsprachetermin eingeräumt und es ist nicht ersichtlich, weshalb er diesen Termin nicht wahrnehmen sollte. Unter diesen Umständen steht fest, dass die Inhaftierung zum heutigen Zeitpunkt als unverhältnismässig zu qualifizieren ist. Dies bedeutet jedoch nicht, dass sich der Gesuchsgegner nun passiv verhalten könnte.