Damit erscheint zumindest fraglich, ob der mit der Haft angestrebte Zweck - Sicherstellung der Verfügbarkeit des Gesuchsgegners für die Anhörung durch eine nigerianische Delegation; Beschaffung eines Ersatzreisepapiers; Ausschaffung - im Hinblick auf den mehrmonatigen Freiheitsentzug noch verhältnismässig ist. Die Frage stellt sich umso mehr, als dem Gesuchsgegner, wie vorstehend gezeigt, nicht 318 Rekursgericht im Ausländerrecht 2007