schen Konsulat oder die Befragung durch eine nigerianische Delegation) zum heutigen Zeitpunkt nicht zwingend einer Inhaftierung des Gesuchsgegners. Das Migrationsamt führte anlässlich der heutigen Verhandlung zudem aus, es sei ungewiss, ob die im Juni 2007 geplante Anhörung durch eine nigerianische Delegation effektiv stattfinden werde. Allenfalls käme die Delegation erst im September 2007 in die Schweiz. Damit erscheint zumindest fraglich, ob der mit der Haft angestrebte Zweck - Sicherstellung der Verfügbarkeit des Gesuchsgegners für die Anhörung durch eine nigerianische Delegation; Beschaffung eines Ersatzreisepapiers;