Offensichtlich ging das Migrationsamt bis zur Anordnung der Ausschaffungshaft davon aus, der Gesuchsgegner habe aus der über 200 Tage dauernden Untersuchungshaft seine Lehren gezogen und stelle keine Gefahr für die Öffentlichkeit mehr dar. Nachdem der Gesuchsgegner sich einerseits bereit erklärt hatte, freiwillig in sein Heimatland auszureisen und ihm aufgrund der vorliegenden Beweise auch nicht vorgeworfen werden kann, er komme seiner Mitwirkungspflicht bei der Papierbeschaffung nicht nach, bedürfen der Vollzug der Ausschaffung und die dazu notwendigen Vorbereitungshandlungen (insbesondere die Vorsprache beim nigeriani-