Damit wäre es unverhältnismässig, den Gesuchsgegner zum heutigen Zeitpunkt wegen seines bis Mitte Dezember 2005 in seiner ihm zugewiesenen Wohngemeinde betriebenen Drogenhandels in Ausschaffungshaft zu nehmen. Dies umso mehr, als das Migrationsamt es bislang nicht für angezeigt hielt, den Gesuchsgegner in eine andere Unterkunft zu verlegen oder ihn auf ein bestimmtes, abseits seiner Wohngemeinde liegendes Gebiet einzugrenzen. Offensichtlich ging das Migrationsamt bis zur Anordnung der Ausschaffungshaft davon aus, der Gesuchsgegner habe aus der über 200 Tage dauernden Untersuchungshaft seine Lehren gezogen und stelle keine Gefahr für die Öffentlichkeit mehr dar.