gen des rechtskräftigen Urteils des Obergerichts das Kantons Aargau vom 30. November 2006, welches dem Migrationsamt am 9. Februar 2007 zugestellt worden war. Den Akten ist zudem nicht zu entnehmen, dass der Gesuchsgegner seit seiner Verhaftung Mitte Dezember 2005 strafrechtlich in Erscheinung getreten wäre. Insbesondere enthalten die Akten keine Hinweise auf erneute Kontakte zum Drogenmilieu. Damit wäre es unverhältnismässig, den Gesuchsgegner zum heutigen Zeitpunkt wegen seines bis Mitte Dezember 2005 in seiner ihm zugewiesenen Wohngemeinde betriebenen Drogenhandels in Ausschaffungshaft zu nehmen.