Hiezu ist vorab festzuhalten, dass das Migrationsamt spätestens seit Ende März 2006 Kenntnis von der Inhaftierung des Gesuchsgegners wegen Drogenhandels hatte. Dem Migrationsamt war auch bekannt oder hätte zumindest bekannt sein müssen, dass der Gesuchsgegner am 5. Juli 2006 durch das Bezirksgericht Rheinfelden zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt und aus der Haft entlassen worden war. Obschon der Haftgrund von Art. 13b Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 13a lit. e ANAG bereits zu jenem Zeitpunkt erfüllt war, verzichtete das Migrationsamt auf eine Inhaftierung.