Aus den Erwägungen II. 6. Abschliessend stellt sich die Frage, ob die Haftanordnung deshalb nicht zu bestätigen sei, weil sie im konkreten Fall gegen das Prinzip der Verhältnismässigkeit verstösst. Die Haft ist dann als unverhältnismässig zu bezeichnen, wenn der Vollzug der Ausschaffung auch durch eine weniger einschneidende Massnahme als die Inhaftierung des Betroffenen oder gar ohne Inhaftierung sichergestellt werden kann. Mit anderen Worten, wenn der Vollzug der Wegweisung bzw. die Vorbereitung des Vollzugs (z.B. Beschaffung eines Ersatzreisepapiers) nicht erforderlich erscheint.