{"Signatur": "AG_OG_006", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2007-04-07", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_006_1-HA-2007-27_2007-04-07.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3460", "Checksum": "c6acda7da896bcd4b5b3b9c71843cfe9"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["1-HA.2007.27"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 07.04.2007 1-HA.2007.27"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausschaffungshaft; Mitwirkungspflicht; Verhältnismässigkeit der Haft\nObwohl der Haftgrund von Art. 13b Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 13a lit. e ANAG erfüllt ist, ist die Anordnung der Ausschaffungshaft i.c. unverhältnismässig, weil keine weiteren Haftgründe vorliegen und das Migrationsamt trotz Kenntnis der strafrechtlichen Verurteilung passiv geblieben ist (Erw. II./6.)."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:15:31", "Checksum": "ae7041165a351d6e4119193b10658817", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 07.04.2007 1-HA.2007.27\nRegeste:\nAusschaffungshaft; Mitwirkungspflicht; Verhältnismässigkeit der Haft\nObwohl der Haftgrund von Art. 13b Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 13a lit. e ANAG erfüllt ist, ist die Anordnung der Ausschaffungshaft i.c. unverhältnismässig, weil keine weiteren Haftgründe vorliegen und das Migrationsamt trotz Kenntnis der strafrechtlichen Verurteilung passiv geblieben ist (Erw. II./6.).\n\n316 Rekursgericht im Ausländerrecht 2007\n\n84 Ausschaffungshaft; Mitwirkungspflicht; Verhältnismässigkeit der Haft\nObwohl der Haftgrund von Art. 13b Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 13a lit. e\nANAG erfüllt ist, ist die Anordnung der Ausschaffungshaft i.c. unverhältnismässig, weil keine weiteren Haftgründe vorliegen und das Migrationsamt trotz Kenntnis der strafrechtlichen Verurteilung passiv geblieben ist\n(Erw. II./6.).\n\nEntscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom\n7. April 2007 in Sachen Migrationsamt des Kantons Aargau gegen J.B. betreffend Haftüberprüfung (1-HA.2007.27).\n\nAus den Erwägungen\n\nII. 6. Abschliessend stellt sich die Frage, ob die Haftanordnung deshalb nicht zu bestätigen sei, weil sie im konkreten Fall\ngegen das Prinzip der Verhältnismässigkeit verstösst. Die Haft ist\ndann als unverhältnismässig zu bezeichnen, wenn der Vollzug der\nAusschaffung auch durch eine weniger einschneidende Massnahme\nals die Inhaftierung des Betroffenen oder gar ohne Inhaftierung\nsichergestellt werden kann. Mit anderen Worten, wenn der Vollzug\nder Wegweisung bzw. die Vorbereitung des Vollzugs (z.B. Beschaffung eines Ersatzreisepapiers) nicht erforderlich erscheint. Zudem\nmuss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zur\ndrohenden Freiheitsbeschränkung stehen (Hugi Yar, in: Uebersax /\nMünch / Geiser / Arnold, Ausländerrecht, Basel 2002, Rz. 7.84).\nHiezu ist vorab festzuhalten, dass das Migrationsamt spätestens\nseit Ende März 2006 Kenntnis von der Inhaftierung des Gesuchsgegners wegen Drogenhandels hatte. Dem Migrationsamt war auch bekannt oder hätte zumindest bekannt sein müssen, dass der Gesuchsgegner am 5. Juli 2006 durch das Bezirksgericht Rheinfelden zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt und aus\nder Haft entlassen worden war. Obschon der Haftgrund von\nArt. 13b Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 13a lit. e ANAG bereits zu jenem\nZeitpunkt erfüllt war, verzichtete das Migrationsamt auf eine Inhaftierung. Ebenfalls verzichtet wurde auf eine Inhaftierung nach Vorlie-\n2007 Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 317\n\ngen des rechtskräftigen Urteils des Obergerichts das Kantons Aargau\nvom 30. November 2006, welches dem Migrationsamt am 9. Februar\n2007 zugestellt worden war. Den Akten ist zudem nicht zu entnehmen, dass der Gesuchsgegner seit seiner Verhaftung Mitte Dezember\n2005 strafrechtlich in Erscheinung getreten wäre. Insbesondere enthalten die Akten keine Hinweise auf erneute Kontakte zum Drogenmilieu. Damit wäre es unverhältnismässig, den Gesuchsgegner zum\nheutigen Zeitpunkt wegen seines bis Mitte Dezember 2005 in seiner\nihm zugewiesenen Wohngemeinde betriebenen Drogenhandels in\nAusschaffungshaft zu nehmen. Dies umso mehr, als das Migrationsamt es bislang nicht für angezeigt hielt, den Gesuchsgegner in eine\nandere Unterkunft zu verlegen oder ihn auf ein bestimmtes, abseits\nseiner Wohngemeinde liegendes Gebiet einzugrenzen. Offensichtlich\nging das Migrationsamt bis zur Anordnung der Ausschaffungshaft\ndavon aus, der Gesuchsgegner habe aus der über 200 Tage dauernden\nUntersuchungshaft seine Lehren gezogen und stelle keine Gefahr für\ndie Öffentlichkeit mehr dar.\nNachdem der Gesuchsgegner sich einerseits bereit erklärt hatte,\nfreiwillig in sein Heimatland auszureisen und ihm aufgrund der vorliegenden Beweise auch nicht vorgeworfen werden kann, er komme\nseiner Mitwirkungspflicht bei der Papierbeschaffung nicht nach, bedürfen der Vollzug der Ausschaffung und die dazu notwendigen Vorbereitungshandlungen (insbesondere die Vorsprache beim nigerianischen Konsulat oder die Befragung durch eine nigerianische Delegation) zum heutigen Zeitpunkt nicht zwingend einer Inhaftierung des\nGesuchsgegners.\nDas Migrationsamt führte anlässlich der heutigen Verhandlung\nzudem aus, es sei ungewiss, ob die im Juni 2007 geplante Anhörung\ndurch eine nigerianische Delegation effektiv stattfinden werde. Allenfalls käme die Delegation erst im September 2007 in die Schweiz.\nDamit erscheint zumindest fraglich, ob der mit der Haft angestrebte\nZweck - Sicherstellung der Verfügbarkeit des Gesuchsgegners für die\nAnhörung durch eine nigerianische Delegation; Beschaffung eines\nErsatzreisepapiers; Ausschaffung - im Hinblick auf den mehrmonatigen Freiheitsentzug noch verhältnismässig ist. Die Frage stellt sich\numso mehr, als dem Gesuchsgegner, wie vorstehend gezeigt, nicht\n318 Rekursgericht im Ausländerrecht 2007\n\nvorgeworfen werden kann, er sei Vorladungen oder Anhörungen fern\ngeblieben und er sich zudem bereit erklärt hatte, die Schweiz zu verlassen. Überdies wurde dem Gesuchsgegner durch das nigerianische\nKonsulat auf Juni 2007 ein weiterer Vorsprachetermin eingeräumt\nund es ist nicht ersichtlich, weshalb er diesen Termin nicht wahrnehmen sollte.\nUnter diesen Umständen steht fest, dass die Inhaftierung zum\nheutigen Zeitpunkt als unverhältnismässig zu qualifizieren ist. Dies\nbedeutet jedoch nicht, dass sich der Gesuchsgegner nun passiv verhalten könnte. Es steht dem Migrationsamt jederzeit frei, die Mitwirkungsbereitschaft des Gesuchsgegners bei der Papierbeschaffung neu\nzu beurteilen. Der Gesuchsgegner wird gut daran tun, sich aktiv um\ndie Beschaffung von Reisepapieren zu bemühen und zumindest allen\ndiesbezüglichen behördlichen Anordnungen nachzukommen.\n\n"}