{"Signatur": "AG_OG_006", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2007-12-13", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_006_1-HA-2007-138_2007-12-13.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3463", "Checksum": "962e35cd0ad1b0fb1a4d9b7b16e7d0ae"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["1-HA.2007.138"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 13.12.2007 1-HA.2007.138"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. 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Nach Auffassung des Bezirksarztes sei\njedoch eine Verlegung in die Einzelzelle nur angebracht, wenn der\nGesuchsgegner seine Medikamente einnehmen würde. Inwiefern\nzwischen der Einnahme von Medikamenten und dem Bezug einer\nEinzelzelle bzw. der Zusammenlegung mit Nichtrauchern ein Zusammenhang besteht, ist nicht ersichtlich. Zweifellos ist es für einen\nNichtraucher unzumutbar, wenn er mit Rauchern die Zelle teilen\nmuss. Die Gesuchstellerin wird angewiesen, sich um eine Verlegung\ndes Gesuchsgegners in eine Einzelzelle zu kümmern.\n\n87 Ausschaffungshaft; Haftbedingungen\nDas Migrationsamt hat dafür besorgt zu sein, dass Disziplinarstrafen,\nwelche im Ausschaffungsgefängnis Bässlergut in Basel angeordnet worden sind, in den Akten vollständig dokumentiert sind (Erw. II./4.).\n\nEntscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom\n13. Dezember 2007 in Sachen Migrationsamt des Kantons Aargau gegen J.D.\nbetreffend Haftverlängerung (1-HA.2007.138).\n\nAus den Erwägungen\n\nII. 4. Bezüglich der Haftbedingungen [im Ausschaffungsgefängnis Bässlergut in Basel] macht der Gesuchsgegner geltend, er\nhabe am 5. Oktober 2007 Besuch von seiner Freundin gehabt. Danach sei ihm vorgeworfen worden, er hätte mit ihr im Besucherraum\nGeschlechtsverkehr gehabt und sei zur Bestrafung für fünf Tage in\nDisziplinararrest gekommen. Die Vorwürfe seien jedoch klar unbegründet. Aus den Akten ist ein Rapport des Vorfalls zwar ersichtlich,\neine Verfügung bezüglich Anordnung des Disziplinararrests geht indes nicht daraus hervor. Vielmehr ist nur eine \"Bemerkung Kader\"\nersichtlich und es wird lediglich in einer Randnotiz vermerkt, dass\nder Gesuchsgegner in \"Forte E 50\" verlegt worden sei. Dies ist für\ndie Aktentransparenz ungenügend, weshalb das Migrationsamt dafür\nbesorgt zu sein hat, dass Anordnungen wie die hier vorliegende künftig klar aus den Akten hervorgehen.\n2007 Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 321\n\n88 Ausschaffungshaft; Beschleunigungsgebot\nOffenbart ein Inhaftierter eine neue Identität, muss das Migrationsamt\ndiesbezüglich Parallelabklärungen tätigen (Erw. II./5.).\n\nEntscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom\n20. Juli 2007 in Sachen Migrationsamt des Kantons Aargau gegen M.C. betreffend Haftverlängerung (1-HA.2007.66).\n\nAus den Erwägungen\n\nII. 5. Momentan liegen keine Anzeichen dafür vor, dass das Migrationsamt dem Beschleunigungsgebot (Art. 13b Abs. 3 ANAG)\nnicht ausreichend Beachtung geschenkt hätte. Jedoch ist darauf hinzuweisen, dass Parallelabklärungen betreffend die behauptete sudanesische Staatsangehörigkeit des Gesuchsgegners bereits heute angezeigt sind. Sollte sich die nigerianische Staatsangehörigkeit nicht bestätigen, würde einer weiteren Inhaftierung mit dem primären Ziel,\nfestzustellen, ob der Gesuchsgegner nicht doch sudanesischer Staatsangehöriger sei, wohl das Beschleunigungsgebot entgegen stehen.\nEntgegen der Auffassung des Gesuchstellers zielt eine derartige\nParallelabklärung keineswegs darauf ab, einen Negativbeweis zu erbringen. Es geht vielmehr darum, die Ausschaffung des Gesuchsgegners beförderlich an die Hand zu nehmen. Behauptet ein Betroffener\n- wie hier - seit seiner Einreise in die Schweiz konstant, er stamme\naus einem bestimmten Land, sind diesbezügliche Herkunftsabklärungen auch dann vorzunehmen, wenn aufgrund von Befragungen\ndavon auszugehen ist, der Betroffene stamme kaum aus dem behaupteten Land. Nur so könnte sich das Migrationsamt dem Vorwurf\nentziehen, man habe nicht alles Zumutbare unternommen, um den\nGesuchsgegner beförderlich auszuschaffen.\n\n89 Ausschaffungshaft; Haftgrund\nEine beantragte Ausschaffungshaft ist zu bestätigen, wenn ein vollstreckbarer Entscheid vorliegt, der Betroffene die Schweiz nicht in der ange-\n"}