II. 3.2. Gemäss Art. 13i ANAG (ab 1. Januar 2008, Art. 77 AuG) kann eine Person zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegoder Ausweisung in Haft genommen werden, wenn ein vollstreckbarer Entscheid vorliegt, die Person die Schweiz nicht in der angesetzten Frist verlassen hat und die Behörde die Reisepapiere für diese Person beschaffen musste. 3.2.1. Wie unter Erwägung II.2.3. festgestellt, liegt ein vollstreckbarer Wegweisungsentscheid vor. 3.2.2. Die per 8. Februar 2002 angesetzte Ausreisefrist hat der Gesuchsgegner unbenutzt verstreichen lassen. 3.2.3. Der Gesuchsgegner hat bislang keine Reisepapiere abgegeben.