{"Signatur": "AG_OG_006", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2007-12-04", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_006_1-HA-2007-135_2007-12-04.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3465", "Checksum": "a1cccab31741360dfe2ac7d4847d1b53"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["1-HA.2007.135"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 04.12.2007 1-HA.2007.135"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. 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II./3.2.).\n\n2007 Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 321\n\n88 Ausschaffungshaft; Beschleunigungsgebot\nOffenbart ein Inhaftierter eine neue Identität, muss das Migrationsamt\ndiesbezüglich Parallelabklärungen tätigen (Erw. II./5.).\n\nEntscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom\n20. Juli 2007 in Sachen Migrationsamt des Kantons Aargau gegen M.C. betreffend Haftverlängerung (1-HA.2007.66).\n\nAus den Erwägungen\n\nII. 5. Momentan liegen keine Anzeichen dafür vor, dass das Migrationsamt dem Beschleunigungsgebot (Art. 13b Abs. 3 ANAG)\nnicht ausreichend Beachtung geschenkt hätte. Jedoch ist darauf hinzuweisen, dass Parallelabklärungen betreffend die behauptete sudanesische Staatsangehörigkeit des Gesuchsgegners bereits heute angezeigt sind. Sollte sich die nigerianische Staatsangehörigkeit nicht bestätigen, würde einer weiteren Inhaftierung mit dem primären Ziel,\nfestzustellen, ob der Gesuchsgegner nicht doch sudanesischer Staatsangehöriger sei, wohl das Beschleunigungsgebot entgegen stehen.\nEntgegen der Auffassung des Gesuchstellers zielt eine derartige\nParallelabklärung keineswegs darauf ab, einen Negativbeweis zu erbringen. Es geht vielmehr darum, die Ausschaffung des Gesuchsgegners beförderlich an die Hand zu nehmen. Behauptet ein Betroffener\n- wie hier - seit seiner Einreise in die Schweiz konstant, er stamme\naus einem bestimmten Land, sind diesbezügliche Herkunftsabklärungen auch dann vorzunehmen, wenn aufgrund von Befragungen\ndavon auszugehen ist, der Betroffene stamme kaum aus dem behaupteten Land. Nur so könnte sich das Migrationsamt dem Vorwurf\nentziehen, man habe nicht alles Zumutbare unternommen, um den\nGesuchsgegner beförderlich auszuschaffen.\n\n89 Ausschaffungshaft; Haftgrund\nEine beantragte Ausschaffungshaft ist zu bestätigen, wenn ein vollstreckbarer Entscheid vorliegt, der Betroffene die Schweiz nicht in der ange-\n322 Rekursgericht im Ausländerrecht 2007\n\nsetzten Frist verlassen hat und die Behörde die Reisepapiere für diesen\nbeschaffen musste (Erw. II./3.2.).\n\nEntscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom\n4. Dezember 2007 in Sachen Migrationsamt des Kantons Aargau gegen C.E.\nbetreffend Haftüberprüfung (1-HA.2007.135).\n\nAus den Erwägungen\n\nII. 3.2. Gemäss Art. 13i ANAG (ab 1. Januar 2008, Art. 77\nAuG) kann eine Person zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegoder Ausweisung in Haft genommen werden, wenn ein vollstreckbarer Entscheid vorliegt, die Person die Schweiz nicht in der angesetzten Frist verlassen hat und die Behörde die Reisepapiere für diese\nPerson beschaffen musste.\n3.2.1. Wie unter Erwägung II.2.3. festgestellt, liegt ein vollstreckbarer Wegweisungsentscheid vor.\n3.2.2. Die per 8. Februar 2002 angesetzte Ausreisefrist hat der\nGesuchsgegner unbenutzt verstreichen lassen.\n3.2.3. Der Gesuchsgegner hat bislang keine Reisepapiere abgegeben. Vielmehr wurden vom BFM im Rahmen der Papierbeschaffung mehrere Befragungen des Gesuchsgegners durch Vertreter der\nkamerunischen Botschaft organisiert. Im Anschluss an die letzte Befragung wurde der Gesuchsgegner am 30. November 2007 als kamerunischer Staatsangehöriger anerkannt und die Ausstellung eines\nLaissez-passer von den kamerunischen Behörden zugesichert. Damit\nsteht fest, dass vorliegend die Reisepapiere durch die Behörden beschafft werden mussten.\n3.2.4. Der Haftgrund von Art. 13i ANAG ist somit erfüllt.\n\n90 Durchsetzungshaft; Subsidiarität der Durchsetzungshaft\nWenn alle Voraussetzungen für die Anordnung einer Ausschaffungshaft\ngegeben sind, ist die angeordnete Durchsetzungshaft abzulehnen, da diese\nim Verhältnis zur Ausschaffungshaft immer nur subsidiär anzuordnen ist\n(Erw. II./1.).\n"}