Erachtet der Gesuchsgegner in diesem Zeitpunkt die Verfügung als nicht zutreffend, kann er diese immer noch auf dem ordentlichen Einsprachebzw. Beschwerdeweg anfechten. Selbst wenn der Gesuchsgegner beim BFM ein Wiedererwä- gungs- oder Revisionsgesuch einreichen sollte, unterbricht dies die angeordnete Haft nicht. Zur Zeit ist diesbezüglich davon auszugehen, dass das entsprechende Verfahren gegebenenfalls innert der maximal zulässigen Haftdauer abgeschlossen werden kann. Anzeichen, welche an der Ausschaffungsmöglichkeit in tatsächlicher Hinsicht Zweifel aufkommen lassen würden, sind auch nicht ersichtlich. Nach dem Gesagten liegt zum jetzigen Zeitpunkt kein Haftbe-