Einwände bestehen. Somit muss eine allfällig bestehende Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips im vorliegenden Verfahren unbeachtlich bleiben (vgl. Urteil des Rekursgerichts vom 30. April 1999, HA.99.000013, E.2d/aa). Es bleibt dem Gesuchsgegner indes unbenommen, bei den Asylbehörden ein Gesuch um Wiedererwägung des Wegweisungsentscheides zu stellen. Fällt das BFM oder die ARK in einem Wiederer- wägungs- oder Revisionsverfahren einen materiellen Entscheid über die Wegweisung, ist die Frage der Verletzung des Non-Refoulement- 2006 Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 381