Die Haft gilt gemäss Bundesgericht dann als unverhältnismässig, und damit unzulässig, wenn triftige Gründe für die Undurchführbarkeit des Vollzugs sprechen oder praktisch feststeht, dass er sich innert vernünftiger Frist kaum wird realisieren lassen (vgl. BGE 2A.322/2004 vom 5. Juli 2004, E.2.1). Der Gesuchsgegner macht geltend, sein Leben wäre bei einer Rückreise ins Heimatland ernsthaft gefährdet. Aus diesem Grund sei die Wegweisung aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen nicht durchführbar. Im Weiteren habe er von den Abklärungen des BFM betreffend die Zumutbarkeit seiner Rückkehr ins Heimatland keine Kenntnis gehabt.