{"Signatur": "AG_OG_006", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2006-08-11", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_006_1-HA-2006-34_2006-08-11.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3575", "Checksum": "26c66cd9d85efd6d02358f5857958f2e"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["1-HA.2006.34"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 11.08.2006 1-HA.2006.34"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. 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II./2.2.).\n\n2006 Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 379\n\nDer Vollzug der Wegweisung ist damit im heutigen Zeitpunkt\nweder aus rechtlichen noch aus tatsächlichen Gründen undurchführbar.\n\n79 Ausschaffungshaft; Kognition des Haftrichters, die Zumutbarkeit des\nVollzugs der Ausschaffung zu prüfen.\nGegenstand des Haftüberprüfungsverfahrens bildet ausschliesslich die\nRechtmässigkeit und Angemessenheit der Ausschaffungshaft, nicht aber\ndie Rechtmässigkeit der Weg- oder Ausweisung selbst (Erw. II./2.2.).\n\nEntscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom\n11. August 2006 in Sachen Migrationsamt des Kantons Aargau gegen R.K.\nbetreffend Haftüberprüfung (1-HA.2006.34).\n\nAus den Erwägungen\n\nII. 2.2. Gemäss Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG ist die Haft zu\nbeenden, wenn der Haftgrund entfällt oder sich erweist, dass der\nVollzug der Weg- oder Ausweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist. Dabei ist massgebend, ob die Ausschaffung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit innert absehbarer\nZeit möglich sein wird oder nicht. Die Haft gilt gemäss Bundesgericht dann als unverhältnismässig, und damit unzulässig, wenn triftige Gründe für die Undurchführbarkeit des Vollzugs sprechen oder\npraktisch feststeht, dass er sich innert vernünftiger Frist kaum wird\nrealisieren lassen (vgl. BGE 2A.322/2004 vom 5. Juli 2004, E.2.1).\nDer Gesuchsgegner macht geltend, sein Leben wäre bei einer\nRückreise ins Heimatland ernsthaft gefährdet. Aus diesem Grund sei\ndie Wegweisung aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen nicht\ndurchführbar. Im Weiteren habe er von den Abklärungen des BFM\nbetreffend die Zumutbarkeit seiner Rückkehr ins Heimatland keine\nKenntnis gehabt. Er wisse daher nicht, gestützt auf welche Informationen das BFM die Zumutbarkeit seiner Rückkehr bejaht habe und\nhabe nie dazu Stellung nehmen können. Dies verletze jedoch den\n380 Rekursgericht im Ausländerrecht 2006\n\nGrundsatz des rechtlichen Gehörs. Aus diesen Gründen sei er unverzüglich aus der Haft zu entlassen.\nDem kann nicht gefolgt werden. Gegenstand des Haftüberprüfungsverfahrens bildet ausschliesslich die Rechtmässigkeit und\nAngemessenheit der Ausschaffungshaft (vgl. Art. 13c Abs. 2\nANAG), nicht aber die Rechtmässigkeit der Weg- oder Ausweisung\nselbst (BGE 121 II 59, E.2b, S. 61). Die Ausschaffungshaft darf indes nur dann angeordnet oder aufrechterhalten werden, wenn der\nVollzug der Wegweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen\nGründen undurchführbar ist (Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG). Rechtliche Gründe, welche die Undurchführbarkeit des Vollzugs einer Wegweisung bewirken, sind namentlich das Gebot des Non-Refoulement\noder die Unzumutbarkeit des Vollzugs, weil der Ausländer im Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre (vgl. Art. 14a\nAbs. 3 und 4 ANAG). Diese Fragen sind jedoch in erster Linie im\nWegweisungs- bzw. im entsprechenden ausländerrechtlichen Verfahren zu prüfen. Zwar können nachträglich eingetretene Umstände\ndazu führen, dass die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in\nFrage gestellt ist. Ein Einschreiten des Haftrichters im Haftüberprüfungsverfahren rechtfertigt sich aber ausschliesslich bei augenfälliger\nUnzulässigkeit oder Unzumutbarkeit der Rückschaffung (vgl.\nBGE 121 II 59, E.2b, S. 61; unveröffentlichter Entscheid des Bundesgerichts vom 24. Juni 1996, 2A.309/1996, E.4b/aa.).\nVorliegend gibt es keinerlei Anhaltspunkte, dass der Vollzug der\nWegweisung unzumutbar wäre. Es liegt im Gegenteil eine Mitteilung\nder United Nations Mission in Kosovo (UNMIK) vor, dass gegen die\nRückführung des (namentlich erwähnten) Gesuchsgegners keine\nEinwände bestehen. Somit muss eine allfällig bestehende Verletzung\ndes Non-Refoulement-Prinzips im vorliegenden Verfahren unbeachtlich bleiben (vgl. Urteil des Rekursgerichts vom 30. April 1999,\nHA.99.000013, E.2d/aa).\nEs bleibt dem Gesuchsgegner indes unbenommen, bei den Asylbehörden ein Gesuch um Wiedererwägung des Wegweisungsentscheides zu stellen. Fällt das BFM oder die ARK in einem Wiederer-\nwägungs- oder Revisionsverfahren einen materiellen Entscheid über\ndie Wegweisung, ist die Frage der Verletzung des Non-Refoulement-\n2006 Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 381\n\n"}