Aus diesem Grund sei die Wegweisung aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen nicht durchführbar. Im Weiteren habe er von den Abklärungen des BFM betreffend die Zumutbarkeit seiner Rückkehr ins Heimatland keine Kenntnis gehabt. Er wisse daher nicht, gestützt auf welche Informationen das BFM die Zumutbarkeit seiner Rückkehr bejaht habe und habe nie dazu Stellung nehmen können. Dies verletze jedoch den