Im vorliegenden Fall ist gemäss Fax des BFM an das Migrationsamt des Kantons Aargau vom 10. Mai 2006 trotz der bekannten Unruhen im Tschad durch das BFM keine generelle Aussetzung von Rückschaffungen in den Tschad verfügt worden. Solange die Wegweisung des Gesuchstellers durch das BFM oder die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) nicht wiedererwägungsweise aufgehoben wird, ist deshalb nach wie vor mit einer Ausschaffung des Gesuchstellers innert absehbarer Zeit zu rechnen, auch wenn das Wiedererwägungsgesuch die Ausschaffung zweifellos verzögern wird. 2006 Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 379