II. 3. Der Gesuchsteller reichte am 19. April 2006 beim Bundesamt für Migration (BFM) ein Wiedererwägungsgesuch ein und beantragte, es sei von einem Vollzug der Wegweisung abzusehen und der Gesuchsteller sei vorläufig aufzunehmen. Hierauf setzte das BFM am 26. April 2006 aufgrund einer summarischen Prüfung der Akten den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme einstweilen aus und ersuchte das Migrationsamt des Kantons Aargau, die Wegweisung vorderhand nicht zu vollziehen. Unter diesen Umständen ist zu prüfen, ob der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist.