{"Signatur": "AG_OG_006", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2006-05-11", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_006_1-HA-2006-19_2006-05-11.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3574", "Checksum": "24c544488cd0d2e070d31393ddede755"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["1-HA.2006.19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 11.05.2006 1-HA.2006.19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausschaffungshaft; Haftbeendigungsgrund\nAusschaffungshaft: Keine Haftentlassung nach vorläufiger Aussetzung des Vollzugs der Ausschaffung.\nDie vorläufige Aussetzung des Vollzugs der Ausschaffung durch die für den Wegweisungsentscheid zuständige Behörde führt in der Regel nicht zu einer Haftentlassung (Erw. II./3.)."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:15:53", "Checksum": "c312bd1e921b009e20581d2a3c210226", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 11.05.2006 1-HA.2006.19\nRegeste:\nAusschaffungshaft; Haftbeendigungsgrund\nAusschaffungshaft: Keine Haftentlassung nach vorläufiger Aussetzung des Vollzugs der Ausschaffung.\nDie vorläufige Aussetzung des Vollzugs der Ausschaffung durch die für den Wegweisungsentscheid zuständige Behörde führt in der Regel nicht zu einer Haftentlassung (Erw. II./3.).\n\n2006 Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 377\n\nI. Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht\n\n76 Ausschaffungshaft; Haftvollzug bei Rekonvaleszenten\nFür einen kürzlich operierten und aus dem Spital entlassenen Betroffenen\nmuss die Möglichkeit bestehen, trotz seiner Verletzungen mindestens einmal pro Woche zu duschen. Ansonsten ist er in eine geeignete Einrichtung\nzu verlegen oder aus der Haft zu entlassen. Das Migrationsamt hat zudem\nmit den Ärzten Rücksprache zu nehmen, ob und wenn ja welche\nRehabilitationsmassnahmen zu ergreifen sind (Erw. II./4.).\n\nEntscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom\n16. Januar 2006 in Sachen Migrationsamt des Kantons Aargau gegen T. B.\nbetreffend Haftüberprüfung (1-HA.2006.4).\n\n77 Ausschaffungshaft; Vollzug der Ausschaffung in gewünschten Staat\nWill ein Betroffener gestützt auf Art. 14 Abs. 2 ANAG in das Land seiner\nWahl ausgeschafft werden, hat er den Nachweis zu erbringen, dass er legal in dieses Land einreisen kann (Erw. II./2.3.).\n\nEntscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom\n3. Februar 2006 in Sachen Migrationsamt des Kantons Aargau gegen R.S. betreffend Haftüberprüfung (1-HA.2006.10).\n\n78 Ausschaffungshaft; Haftbeendigungsgrund\nAusschaffungshaft: Keine Haftentlassung nach vorläufiger Aussetzung\ndes Vollzugs der Ausschaffung.\nDie vorläufige Aussetzung des Vollzugs der Ausschaffung durch die für\nden Wegweisungsentscheid zuständige Behörde führt in der Regel nicht\nzu einer Haftentlassung (Erw. II./3.).\n\nEntscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom\n11. Mai 2006 in Sachen Migrationsamt des Kantons Aargau gegen Y. I. M.\nbetreffend Haftüberprüfung (1-HA.2006.19).\n378 Rekursgericht im Ausländerrecht 2006\n\nAus den Erwägungen\n\nII. 3. Der Gesuchsteller reichte am 19. April 2006 beim Bundesamt für Migration (BFM) ein Wiedererwägungsgesuch ein und beantragte, es sei von einem Vollzug der Wegweisung abzusehen und der\nGesuchsteller sei vorläufig aufzunehmen. Hierauf setzte das BFM\nam 26. April 2006 aufgrund einer summarischen Prüfung der Akten\nden Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme einstweilen aus und ersuchte das Migrationsamt des Kantons\nAargau, die Wegweisung vorderhand nicht zu vollziehen.\nUnter diesen Umständen ist zu prüfen, ob der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar\nist. Dabei ist die Frage zu klären, ob die Durchführbarkeit der Ausschaffung innert absehbarer Frist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu verneinen oder zu bejahen ist.\nVorab ist festzuhalten, dass der Umstand der vorläufigen Aussetzung der Wegweisung durch das BFM die Ausschaffung nicht als\nundurchführbar erscheinen lässt. Für die Undurchführbarkeit der Entfernungsmassnahme müssen triftige Gründe sprechen, oder es muss\npraktisch feststehen, dass sich die Ausschaffung innert der gesetzlichen Frist kaum wird realisieren lassen (vgl. BGE 125 II 217 E.2;\n122 II 148 E.3, S. 152 f.). Dies ist in der Regel nur der Fall, wenn die\nAusschaffung mit grosser Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen bzw.\nderen Vollzug nicht absehbar erscheint, obwohl die Identität bzw.\nNationalität des Ausländers belegt ist beziehungsweise keine Anhaltspunkte vorliegen, an der angeblichen Herkunft zu zweifeln\n(BGE 127 II 168 E.2c, S. 172).\nIm vorliegenden Fall ist gemäss Fax des BFM an das Migrationsamt des Kantons Aargau vom 10. Mai 2006 trotz der bekannten\nUnruhen im Tschad durch das BFM keine generelle Aussetzung von\nRückschaffungen in den Tschad verfügt worden. Solange die Wegweisung des Gesuchstellers durch das BFM oder die Schweizerische\nAsylrekurskommission (ARK) nicht wiedererwägungsweise aufgehoben wird, ist deshalb nach wie vor mit einer Ausschaffung des Gesuchstellers innert absehbarer Zeit zu rechnen, auch wenn das Wiedererwägungsgesuch die Ausschaffung zweifellos verzögern wird.\n2006 Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 379\n\nDer Vollzug der Wegweisung ist damit im heutigen Zeitpunkt\nweder aus rechtlichen noch aus tatsächlichen Gründen undurchführbar.\n\n79 Ausschaffungshaft; Kognition des Haftrichters, die Zumutbarkeit des\nVollzugs der Ausschaffung zu prüfen.\nGegenstand des Haftüberprüfungsverfahrens bildet ausschliesslich die\nRechtmässigkeit und Angemessenheit der Ausschaffungshaft, nicht aber\ndie Rechtmässigkeit der Weg- oder Ausweisung selbst (Erw. II./2.2.).\n\nEntscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom\n11. August 2006 in Sachen Migrationsamt des Kantons Aargau gegen R.K.\nbetreffend Haftüberprüfung (1-HA.2006.34).\n\nAus den Erwägungen\n\n"}