2006 Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 377 I. Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 76 Ausschaffungshaft; Haftvollzug bei Rekonvaleszenten Für einen kürzlich operierten und aus dem Spital entlassenen Betroffenen muss die Möglichkeit bestehen, trotz seiner Verletzungen mindestens ein- mal pro Woche zu duschen. Ansonsten ist er in eine geeignete Einrichtung zu verlegen oder aus der Haft zu entlassen. Das Migrationsamt hat zudem mit den Ärzten Rücksprache zu nehmen, ob und wenn ja welche Rehabilitationsmassnahmen zu ergreifen sind (Erw. II./4.). Entscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 16. Januar 2006 in Sachen Migrationsamt des Kantons Aargau gegen T. B. betreffend Haftüberprüfung (1-HA.2006.4). 77 Ausschaffungshaft; Vollzug der Ausschaffung in gewünschten Staat Will ein Betroffener gestützt auf Art. 14 Abs. 2 ANAG in das Land seiner Wahl ausgeschafft werden, hat er den Nachweis zu erbringen, dass er le- gal in dieses Land einreisen kann (Erw. II./2.3.). Entscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 3. Februar 2006 in Sachen Migrationsamt des Kantons Aargau gegen R.S. be- treffend Haftüberprüfung (1-HA.2006.10). 78 Ausschaffungshaft; Haftbeendigungsgrund Ausschaffungshaft: Keine Haftentlassung nach vorläufiger Aussetzung des Vollzugs der Ausschaffung. Die vorläufige Aussetzung des Vollzugs der Ausschaffung durch die für den Wegweisungsentscheid zuständige Behörde führt in der Regel nicht zu einer Haftentlassung (Erw. II./3.). Entscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 11. Mai 2006 in Sachen Migrationsamt des Kantons Aargau gegen Y. I. M. betreffend Haftüberprüfung (1-HA.2006.19). 378 Rekursgericht im Ausländerrecht 2006 Aus den Erwägungen II. 3. Der Gesuchsteller reichte am 19. April 2006 beim Bundes- amt für Migration (BFM) ein Wiedererwägungsgesuch ein und bean- tragte, es sei von einem Vollzug der Wegweisung abzusehen und der Gesuchsteller sei vorläufig aufzunehmen. Hierauf setzte das BFM am 26. April 2006 aufgrund einer summarischen Prüfung der Akten den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vorsorglichen Mass- nahme einstweilen aus und ersuchte das Migrationsamt des Kantons Aargau, die Wegweisung vorderhand nicht zu vollziehen. Unter diesen Umständen ist zu prüfen, ob der Vollzug der Weg- weisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist. Dabei ist die Frage zu klären, ob die Durchführbarkeit der Aus- schaffung innert absehbarer Frist mit überwiegender Wahrscheinlich- keit zu verneinen oder zu bejahen ist. Vorab ist festzuhalten, dass der Umstand der vorläufigen Aus- setzung der Wegweisung durch das BFM die Ausschaffung nicht als undurchführbar erscheinen lässt. Für die Undurchführbarkeit der Ent- fernungsmassnahme müssen triftige Gründe sprechen, oder es muss praktisch feststehen, dass sich die Ausschaffung innert der gesetzli- chen Frist kaum wird realisieren lassen (vgl. BGE 125 II 217 E.2; 122 II 148 E.3, S. 152 f.). Dies ist in der Regel nur der Fall, wenn die Ausschaffung mit grosser Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen bzw. deren Vollzug nicht absehbar erscheint, obwohl die Identität bzw. Nationalität des Ausländers belegt ist beziehungsweise keine An- haltspunkte vorliegen, an der angeblichen Herkunft zu zweifeln (BGE 127 II 168 E.2c, S. 172). Im vorliegenden Fall ist gemäss Fax des BFM an das Migra- tionsamt des Kantons Aargau vom 10. Mai 2006 trotz der bekannten Unruhen im Tschad durch das BFM keine generelle Aussetzung von Rückschaffungen in den Tschad verfügt worden. Solange die Weg- weisung des Gesuchstellers durch das BFM oder die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) nicht wiedererwägungsweise aufge- hoben wird, ist deshalb nach wie vor mit einer Ausschaffung des Ge- suchstellers innert absehbarer Zeit zu rechnen, auch wenn das Wie- dererwägungsgesuch die Ausschaffung zweifellos verzögern wird. 2006 Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 379 Der Vollzug der Wegweisung ist damit im heutigen Zeitpunkt weder aus rechtlichen noch aus tatsächlichen Gründen undurchführ- bar. 79 Ausschaffungshaft; Kognition des Haftrichters, die Zumutbarkeit des Vollzugs der Ausschaffung zu prüfen. Gegenstand des Haftüberprüfungsverfahrens bildet ausschliesslich die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Ausschaffungshaft, nicht aber die Rechtmässigkeit der Weg- oder Ausweisung selbst (Erw. II./2.2.). Entscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 11. August 2006 in Sachen Migrationsamt des Kantons Aargau gegen R.K. betreffend Haftüberprüfung (1-HA.2006.34). Aus den Erwägungen II. 2.2. Gemäss Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG ist die Haft zu beenden, wenn der Haftgrund entfällt oder sich erweist, dass der Vollzug der Weg- oder Ausweisung aus rechtlichen oder tatsächli- chen Gründen undurchführbar ist. Dabei ist massgebend, ob die Aus- schaffung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit innert absehbarer Zeit möglich sein wird oder nicht. Die Haft gilt gemäss Bundesge- richt dann als unverhältnismässig, und damit unzulässig, wenn trif- tige Gründe für die Undurchführbarkeit des Vollzugs sprechen oder praktisch feststeht, dass er sich innert vernünftiger Frist kaum wird realisieren lassen (vgl. BGE 2A.322/2004 vom 5. Juli 2004, E.2.1). Der Gesuchsgegner macht geltend, sein Leben wäre bei einer Rückreise ins Heimatland ernsthaft gefährdet. Aus diesem Grund sei die Wegweisung aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen nicht durchführbar. Im Weiteren habe er von den Abklärungen des BFM betreffend die Zumutbarkeit seiner Rückkehr ins Heimatland keine Kenntnis gehabt. Er wisse daher nicht, gestützt auf welche Informa- tionen das BFM die Zumutbarkeit seiner Rückkehr bejaht habe und habe nie dazu Stellung nehmen können. Dies verletze jedoch den