78 Ausschaffungshaft; Haftbeendigungsgrund Ausschaffungshaft: Keine Haftentlassung nach vorläufiger Aussetzung des Vollzugs der Ausschaffung. Die vorläufige Aussetzung des Vollzugs der Ausschaffung durch die für den Wegweisungsentscheid zuständige Behörde führt in der Regel nicht zu einer Haftentlassung (Erw. II./3.). Entscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 11. Mai 2006 in Sachen Migrationsamt des Kantons Aargau gegen Y. I. M. betreffend Haftüberprüfung (1-HA.2006.19).