rer trotz Hausverbots am 29. Juli 2012, 19.45 Uhr, erneut in der Asylbewerberunterkunft in W. angetroffen wurde. Die angeordnete Eingrenzung auf den Kanton Aargau ist deshalb weder geeignet, den angestrebten Zweck, d.h. die Verhinderung erneuten Hausfriedensbruchs in W., zu erreichen noch erforderlich um die öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu erhöhen, da nicht ersichtlich ist, inwiefern vom Beschwerdeführer, abgesehen von allfälligen weiteren unerlaubten Aufenthalten in der Asylbewerberunterkunft in W., eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgehen würde. 290 Rekursgericht im Ausländerrecht 2012