Weder wird der Beschwerdeführer durch die Eingrenzung auf das Gebiet des Kantons Aargau gehindert, erneut in W. (Aargau) Hausfriedensbruch zu begehen, noch wird in der dürftig begründeten Verfügung dargelegt, dass der Beschwerdeführer daran gehindert werden müsste, Hausfriedensbruch oder andere Delikte ausserhalb des Kantons Aargau zu begehen. Aus den vorliegenden Strafakten geht vielmehr hervor, dass es einzig deshalb zu einer Verurteilung des Beschwerdeführers kam, weil sich dieser in der kantonalen Asylbewerberunterkunft in W. aufgehalten hatte, deshalb am 24. Juni 2012 ein Hausverbot ausgesprochen wurde und der Beschwerdefüh-