Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Weder wird der Beschwerdeführer durch die Eingrenzung auf das Gebiet des Kantons Aargau gehindert, erneut in W. (Aargau) Hausfriedensbruch zu begehen, noch wird in der dürftig begründeten Verfügung dargelegt, dass der Beschwerdeführer daran gehindert werden müsste, Hausfriedensbruch oder andere Delikte ausserhalb des Kantons Aargau zu begehen.