Unerwähnt bleibt, dass das Delikt in W. (Aargau) begangen wurde. Zwar ist grundsätzlich denkbar, dass die Anordnung einer Eingrenzung geeignet sein kann, die öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu erhöhen, wenn ein Betroffener zuvor Hausfriedensbruch beging. Dies allerdings nur dann, wenn der Betroffene durch die Eingrenzung daran gehindert werden soll, sich potentiellen Deliktsorten zu nähern. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt.