581 ff.). 2012 Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 289 3.2. Das MIKA begründet die verfügte Eingrenzung auf den Kanton Aargau einzig damit, dass der Beschwerdeführer wegen Hausfriedensbruchs zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden sei und führt in seiner äusserst knapp gehaltenen Verfügung lediglich pauschal aus, die angeordnete Massnahme diene der Erhöhung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Unerwähnt bleibt, dass das Delikt in W. (Aargau) begangen wurde.