Das ihr zustehende Ermessen hat die Behörde jedoch nicht nach Belieben wahrzunehmen, sondern pflichtgemäss, insbesondere unter Beachtung des Willkürverbotes und des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit, auszuüben. Im Folgenden ist zu klären, ob die Vorinstanz ihr Ermessen korrekt ausgeübt hat.