2.2. Der Beschwerdeführer verfügt nicht über eine der drei genannten Bewilligungen. Mit Blick auf das Fehlen eines Aufenthaltstitels ist die Voraussetzung von Art. 74 Abs. 1 lit. a AuG somit erfüllt. 2.3. Der Beschwerdeführer wurde am 16. August 2012 durch die Staatsanwaltschaft M. wegen Hausfriedensbruchs zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 20 Tagen verurteilt. Aufgrund dieses Delikts steht fest, dass der Beschwerdeführer die öffentliche Sicherheit und Ordnung gestört hat, weshalb auch diese Voraussetzung von Art. 74 Abs. 1 lit. a AuG erfüllt ist. 3. 3.1.