Daran ändert auch nichts, dass der Gesuchsgegner als Konsequenz aus der Ausschaffungshaft entlassen werden muss. Es wäre Aufgabe der zuständigen Personen der Empfangsstelle Basel gewesen, die Sachlage korrekt zu beurteilen, gegebenenfalls unverzüglich einen erneuten Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid gestützt auf Art. 32 - 35a AsylG zu erlassen, diesen in der Empfangsstelle zu eröffnen und den Gesuchsgegner, soweit angezeigt, gestützt auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 AuG in Ausschaffungshaft zu nehmen.