{"Signatur": "AG_OG_006", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2012-11-21", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_006_1-GB-2012-13_2012-11-21.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/2942", "Checksum": "9592cd78259572a63ac4641510d239ed"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["1-GB.2012.13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 21.11.2012 1-GB.2012.13"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eingrenzung; Verhältnismässigkeit \nEine angeordnete Gebietsbeschränkung muss im konkreten Fall geeignet und erforderlich sein, den angestrebten Zweck zu erreichen (E. 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Es wäre\nAufgabe der zuständigen Personen der Empfangsstelle Basel gewesen, die Sachlage korrekt zu beurteilen, gegebenenfalls unverzüglich\neinen erneuten Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid gestützt\nauf Art. 32 - 35a AsylG zu erlassen, diesen in der Empfangsstelle zu\neröffnen und den Gesuchsgegner, soweit angezeigt, gestützt auf\nArt. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 AuG in Ausschaffungshaft zu nehmen.\n\n51 Eingrenzung; Verhältnismässigkeit\nEine angeordnete Gebietsbeschränkung muss im konkreten Fall geeignet\nund erforderlich sein, den angestrebten Zweck zu erreichen (E. II./3.).\n\nEntscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom\n21. November 2012 in Sachen Amt für Migration und Integration Kanton Aargau gegen J.M. betreffend Eingrenzung (1-GB.2012.13).\n\nAus den Erwägungen\n\nII.\n2.1.\nGemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a AuG kann die zuständige kantonale\nBehörde einer Person die Auflage machen, ein ihr zugewiesenes\nGebiet nicht zu verlassen oder ein bestimmtes Gebiet nicht zu\nbetreten, wenn die Person keine Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder\nNiederlassungsbewilligung besitzt und sie die öffentliche Sicherheit\nund Ordnung stört oder gefährdet; diese Massnahme dient insbesondere der Bekämpfung des widerrechtlichen Betäubungsmittelhandels.\n288 Rekursgericht im Ausländerrecht 2012\n\n2.2.\nDer Beschwerdeführer verfügt nicht über eine der drei genannten Bewilligungen. Mit Blick auf das Fehlen eines Aufenthaltstitels ist die Voraussetzung von Art. 74 Abs. 1 lit. a AuG somit erfüllt.\n2.3.\nDer Beschwerdeführer wurde am 16. August 2012 durch die\nStaatsanwaltschaft M. wegen Hausfriedensbruchs zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 20 Tagen verurteilt.\nAufgrund dieses Delikts steht fest, dass der Beschwerdeführer\ndie öffentliche Sicherheit und Ordnung gestört hat, weshalb auch\ndiese Voraussetzung von Art. 74 Abs. 1 lit. a AuG erfüllt ist.\n3.\n3.1.\nWie jede Verfügung muss auch die Anordnung einer Rayonauflage verhältnismässig sein. Nachdem Art. 74 AuG als \"Kann-\nBestimmung\" normiert wurde, besteht seitens der anordnenden Behörde ein Ermessensspielraum sowohl im Hinblick auf die Frage, ob\neine Rayonauflage überhaupt verfügt und falls ja, auf welches Gebiet\neine betroffene Person eingegrenzt bzw. aus welchem Gebiet sie\nausgegrenzt werden soll. Das ihr zustehende Ermessen hat die Behörde jedoch nicht nach Belieben wahrzunehmen, sondern pflichtgemäss, insbesondere unter Beachtung des Willkürverbotes und des\nGrundsatzes der Verhältnismässigkeit, auszuüben. Im Folgenden ist\nzu klären, ob die Vorinstanz ihr Ermessen korrekt ausgeübt hat.\nMit andern Worten ist zu prüfen,\n- ob die angeordnete Massnahme geeignet ist, den angestrebten\nZweck zu erreichen,\n- ob sie erforderlich ist oder ob zur Erreichung des Zweckes\nauch eine mildere Massnahme genügen würde und\n- ob die Massnahme verhältnismässig im engeren Sinne ist, d.h.\nein überwiegendes öffentliches Interesse an der Massnahme\nbesteht.\n(vgl. Ulrich Häfelin / Georg Müller / Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich/St. Gallen 2010,\nRz. 581 ff.).\n2012 Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 289\n\n"}