Dem Beschwerdeführer steht es zudem jederzeit frei, auszureisen und seine volle Bewegungsfreiheit wieder zu erlangen. 4.3.3. Unter diesen Umständen überwiegt das öffentliche Interesse an der Eingrenzung die privaten Interessen des Beschwerde- 2007 Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 327 führers klar, womit sich die angeordnete Rayonauflage als verhältnismässig erweist.