Nachdem dieser auch nichts im Hinblick auf die Grösse des auferlegten Rayons vorbringt, erübrigen sich weitere Ausführungen hierzu. Dies umso mehr, als die Eingrenzung auf einen ganzen Bezirk einem Betroffenen ohnehin eine relativ grosse Bewegungsfreiheit belässt. Insgesamt ist im vorliegenden Fall nicht von einem erhöhten privaten Interesse an der Aufhebung der Rayonauflage auszugehen. Dem Beschwerdeführer steht es zudem jederzeit frei, auszureisen und seine volle Bewegungsfreiheit wieder zu erlangen.