Zwar ist verständlich, dass der Beschwerdeführer die mit der Rayonauflage verbundenen Einschränkungen stört. Bei objektiver Betrachtung erweisen sich diese jedoch nicht als sonderlich gravierend. Sowohl die Freundin als auch die Kollegen des Beschwerdeführers können ihn im Bezirk Rheinfelden besuchen. Überdies ist nicht ersichtlich, weshalb er seine Telefonkarten und Lebensmittel nicht auch im Bezirk Rheinfelden erwerben könnte. Weitere Einschränkungen sind weder aus den Akten ersichtlich noch werden solche vom Beschwerdeführer dargetan. Nachdem dieser auch nichts im Hinblick auf die Grösse des auferlegten Rayons vorbringt, erübrigen sich weitere Ausführungen hierzu.